Wie Sie helfen können
Wenn Sie unsere Stiftung unterstützen möchten, sei es als wohlwollender Förderer, oder weil Sie Ihrem geistig behinderten Angehörigen ein beschütztes Leben auch dann sichern möchten, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, für ihn zu sorgen, haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Zu Lebzeiten durch eine steuerlich absetzbare Spende oder Schenkung von Sachwerten wie Immobilien, Grundstücke, Auto, Schmuck, o.ä.
- Sie können auch bestimmen, ob Ihr Angehöriger direkt von Ihrer Zustiftung profitieren soll. Dies ist möglich bis zu einem Drittel des Ertrages Ihrer Zustiftung.
- Sie können auch selbst vom Ertrag Ihrer Zustiftung profitieren, indem Sie mit der Stiftung ein Abkommen treffen, das Ihnen eine teilweise finanzielle Absicherung Ihres Lebensabends ermöglichen könnte. Das heißt, Ihnen fließt ein regelmäßiger Betrag aus Ihrem an die Stiftung übertragenen Vermögen zu.
- Mit dem letzten Willen wird die „Stiftung LEBENSHILFE KIRCHHEIM“ als Erbe oder Miterbe eingesetzt. Sie können neben Ihren Erben auch noch die Stiftung mit einem Vermächtnis bedenken. Erbe und Vermächtnis sind in diesem Fall von der Erbschaftssteuer befreit.
- Üblicherweise können bis zu 10 Prozent des Gesamtbetrages der jährlichen Einkünfte als Spende steuerlich geltend gemacht werden. Seit dem Jahr 2000 ist es möglich, darüber hinaus bei Spenden an die gemeinnützige „Stiftung LEBENSHILFE KIRCHHEIM“ einen Abzugsbetrag von 20.000 Euro jährlich in Anspruch zu nehmen.
- Für Betriebe eröffnen sich bei Zuwendung von Wirtschaftsgütern interessante weitergehende Abzugsmöglichkeiten (Buchwertprivileg).
Ein rechtliches Gespräch empfehlen wir mit einem Rechtsanwalt oder einem Notar Ihres Vertrauens zu führen. In steuerlichen Fragen wenden Sie sich am besten an einen Steuerberater.
Wenn Sie keinen Notar kennen, senden wir Ihnen gerne eine Liste der Notare und Rechtsanwälte in Ihrer Umgebung zu oder wir nennen Ihnen uns bekannte Notare, welche auch in Testamentsfragen für behinderte Menschen sachkundig sind.